SATZUNG

[PDF]

des "Fachschaft Mathematik/Informatik Karlsruhe Kasse e.V."

10. Juli 2013

I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Name, Sitz und Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen "Fachschaft Mathematik/Informatik Karlsruhe Kasse e.V.".
  2. Der Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung der Studierenden der Fakultäten Mathematik und Informatik am Karlsruher Institut für Technologie sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Bildung an diesen Fakultäten.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation von Studienberatung an den Fakultäten, die Förderung aller Studienangelegenheiten und die soziale Betreuung der Studierenden an den Fakultäten, die Mitgestaltung der Studienordnungen sowie die Durchführung wissenschaftlicher und kultureller Veranstaltungen.
  2. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§52 ff AO.
  3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Der Verein ist nicht parteipolitisch gebunden.

II. Rechtsverhältnisse des Vereins und seiner Mitglieder

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden die Mitglieder der Fachschaften Mathematik und Informatik der Studierendenschaft des Karlsruher Instituts für Technologie.
    Sie erwerben ihre Mitgliedschaft mit Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft kann den in den Wahlen der Studierendenschaft gewählten Fachschaftssprechern und -sprecherinnen sowie den gewählten Finanzreferenten und -referentinnen der Fachschaften Mathematik und Informatik der Studierendenschaft des Karlsruher Instituts für Technologie nicht verwehrt werden.

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand und
  2. mit dem Verlust der Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft nach §3 (1) Satz 1.

§5 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn 2/3 aller anwesenden Mitglieder zustimmen.
  2. Bei der Abstimmung über den Ausschluss eines Mitglieds ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.

§6 Beitragsfreiheit

Die Mitglieder des Vereins zahlen keine Beiträge.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

III. Mitgliederversammlung

§8 Einberufung

  1. Die Mitglieder des Vereins treten mindestens einmal in jedem Semester zur Mitgliederversammlung zusammen, diese Versammlung ist öffentlich.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
    Einladung und Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vorher per E-Mail an den allen Studierenden offenstehenden E-Mail-Verteiler und durch Aushang am Anschlagbrett der Fachschaften Mathematik und Informatik der Studierendenschaft des Karlsruher Instituts für Technologie bekannt gemacht werden.
    Sie muss erfolgen

    1. auf Beschluss des Vorstandes
    2. auf Verlangen mindestens 1/3 der Mitglieder.
  3. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. War eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist die nächste auch dann beschlussfähig, wenn nicht die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, sofern dies auf der Einladung vermerkt ist.

§9 Zuständigkeit

Der Mitgliederversammlung steht die Bestimmung in den Vereinsangelegenheiten zu, insbesondere

a) Ausschluss von Mitgliedern,

b) Satzungsänderungen und Auflösung.

§10 Vorsitz in der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.

§ 11 Protokoll

Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitz und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist binnen 2 Monaten den Mitgliedern bekannt zu geben.

IV. Vorstand

§12 Bestellung und Abberufung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
    Mitglieder des Vorstandes sind kraft Amtes:
  2. (weggefallen)
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder kraft Amtes erlischt mit dem Verlust der Voraussetzungen nach §12 (1).

§13 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 II BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

V. Verschiedenes

§14 Rechnungslegung und Prüfung

  1. Der Vorstand hat über die Finanzführung Rechnung zu legen.
  2. Zu diesem Zweck stellt der Vorstand binnen drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung auf und legt sie der Mitgliederversammlung vor.
  3. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Rechnungsprüfungsausschuss zur Überprüfung der Kassenführung. Dieser besteht aus mindestens zwei Personen, von denen keine Mitglied des Vorstandes sein darf.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes. Dies soll durch die erste Mitgliederversammlung nach dem Ende der Amtszeit erfolgen.

§15 Satzungsänderung und Auflösung

  1. §2(2) bis §2(5) und §15(1) bis §15(3) sind inhaltlich unveränderbar.
  2. Für die Änderung folgender §§ bedarf es der Zustimmung aller Vereinsmitglieder:
    §2(1), §2(6), §3, §4, §5, §7, §9, §10, §12, §13, §14, §15(4)
  3. Alle weiteren Änderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der Vereinsmitglieder.
  4. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 der Vereinsmitglieder erforderlich.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft fällt das Vermögen der Körperschaft an die Studierendenschaft des Karlsruher Instituts für Technologie, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 zu verwenden hat.

§16 Schlussbestimmung

Diese Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.03.2010 durch Zustimmung aller Mitglieder gefasst und wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.07.2013 mehrfach geändert; sie ersetzt die zuletzt gültige vom 18.07.1991. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.